Zertifizierter Verwalter: Was der Anspruch für Ihre WEG bedeutet
Viele Gemeinschaften wissen nicht, dass sie seit Ende 2023 einen Anspruch darauf haben, dass ihre Verwaltung eine Prüfung abgelegt hat. Gefragt wird danach selten.
Mit § 26a WEG wurde der Begriff des zertifizierten Verwalters eingeführt. Wer sich so nennen will, muss vor der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung über rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen der Verwaltung ablegen. Seit dem 1. Dezember 2023 gehört es grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung, einen zertifizierten Verwalter zu bestellen.
Was der Anspruch konkret bedeutet
Es handelt sich nicht um ein Verbot: Eine Gemeinschaft darf weiterhin frei entscheiden, wen sie bestellt. Aber jeder einzelne Eigentümer kann verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Wird stattdessen jemand ohne Zertifizierung gewählt, ist der Beschluss angreifbar, wenn sich ein Eigentümer darauf beruft.
Für wen die Pflicht nicht greift
Bei Gemeinschaften mit höchstens acht Sondereigentumseinheiten, in denen ein Eigentümer zum Verwalter bestellt wurde, gilt die Anforderung nicht — sofern nicht ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt. Außerdem gelten Verwalter, die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bestellt waren, für eine Übergangszeit gegenüber ihrer Gemeinschaft als zertifiziert.
Was die Prüfung abdeckt — und was nicht
Geprüft werden Grundlagen des WEG-Rechts, des Miet- und Werkvertragsrechts, kaufmännische Grundlagen der Verwaltung sowie technisches Basiswissen zu Gebäuden. Was die Prüfung nicht abbildet: Erreichbarkeit, Sorgfalt bei der Abrechnung und die Frage, wie viele Objekte eine Person tatsächlich betreut. Eine Zertifizierung ist ein Mindeststandard, kein Qualitätsurteil.
Die Frage, die Sie im Auswahlgespräch stellen sollten
Fragen Sie nicht nur nach der Zertifizierung, sondern danach, wie viele Einheiten die Person betreut, die Ihre Versammlung leiten wird, und ob diese Person auch Ihr Ansprechpartner am Telefon ist. Eine zertifizierte Verwaltung mit 600 Einheiten je Sachbearbeiter kennt Ihr Objekt trotzdem nicht.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.