Abrechnung

WEG-Jahresabrechnung prüfen: Die 7 häufigsten Fehler

Die Jahresabrechnung ist das einzige Dokument, mit dem Sie kontrollieren können, was mit Ihrem Hausgeld passiert ist. Die meisten Eigentümer überfliegen nur den Saldo unten rechts. Genau dort passieren die wenigsten Fehler.

Von Berhan Coban, Inhaber 7 Minuten Lesezeit

Nach § 28 Abs. 2 WEG erstellt der Verwalter nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Abrechnung. Beschlossen wird dabei nicht die Abrechnung als Ganzes, sondern nur die sogenannte Abrechnungsspitze — also die Nachzahlung oder die Anpassung der Vorschüsse. Dieser Unterschied ist wichtig, wenn Sie später etwas beanstanden wollen.

1. Der Verteilerschlüssel passt nicht zur Teilungserklärung

Der häufigste und teuerste Fehler. Kosten dürfen nicht nach Gutdünken verteilt werden, sondern nach dem in der Teilungserklärung oder per Beschluss festgelegten Schlüssel. Typischer Fall: Heizkosten werden nach Miteigentumsanteilen statt nach Verbrauch abgerechnet, obwohl die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhängige Abrechnung verlangt. Prüfen Sie einmal im Jahr, ob der angewandte Schlüssel dem entspricht, was in Ihrer Teilungserklärung steht.

2. Zuführung und Entnahme der Erhaltungsrücklage fehlen

Die Erhaltungsrücklage muss in der Abrechnung getrennt ausgewiesen werden: Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand. Fehlt einer dieser Posten oder stimmt die Rechnung nicht auf den Cent, ist die Abrechnung angreifbar. Achten Sie auch darauf, dass Entnahmen tatsächlich durch einen Beschluss gedeckt sind.

3. Kosten und Zahlungen werden vermischt

Die Jahresabrechnung ist eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Maßgeblich ist, was im Abrechnungsjahr tatsächlich geflossen ist — nicht, was rechnerisch angefallen wäre. Eine Handwerkerrechnung aus dem Dezember, die erst im Januar bezahlt wurde, gehört ins Folgejahr. Wer hier periodengerecht abgrenzt, macht es zwar betriebswirtschaftlich sauber, aber formal falsch.

4. Instandhaltung und Instandsetzung sind falsch zugeordnet

Laufende Kosten trägt die Gemeinschaft aus dem Hausgeld, größere Erhaltungsmaßnahmen werden üblicherweise aus der Rücklage bezahlt. Wird eine Dachsanierung einfach über das laufende Hausgeld abgerechnet, verschiebt das die Belastung zwischen Eigentümern erheblich — vor allem wenn zwischenzeitlich jemand verkauft hat.

5. Die Einzelabrechnung lässt sich nicht auf die Gesamtabrechnung zurückführen

Jede Position Ihrer Einzelabrechnung muss sich aus der Gesamtabrechnung herleiten lassen. Wenn Sie den Weg von der Gesamtsumme über den Verteilerschlüssel bis zu Ihrem Anteil nicht nachvollziehen können, ist die Abrechnung nicht ausreichend aufbereitet — und Sie haben ein Recht darauf, dass sie es ist.

6. Belegeinsicht wird erschwert oder verweigert

Sie haben ein Recht auf Einsicht in die Belege. Eine Verwaltung, die Einsicht nur unter erschwerten Bedingungen gewährt — einzelner Termin am anderen Ende des Landkreises, nur zu Bürozeiten, keine Kopien — erfüllt diese Pflicht faktisch nicht. Fragen Sie nach digitaler Bereitstellung.

7. Die Abrechnung kommt zu spät

Eine feste gesetzliche Frist auf den Tag gibt es nicht, die Rechtsprechung verlangt aber eine Erstellung in angemessener Zeit nach Jahresende — üblicherweise innerhalb von drei bis sechs Monaten. Wenn die Abrechnung für ein Jahr erst im Herbst des Folgejahres kommt, ist das kein Detail, sondern ein Symptom.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Was genau wird in der Eigentümerversammlung beschlossen?+
Nicht die Abrechnung als Ganzes, sondern die Abrechnungsspitze: die Nachschüsse beziehungsweise die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Das ist seit der WEG-Reform 2020 so geregelt.
Was tun, wenn ich einen Fehler finde?+
Zuerst die Verwaltung schriftlich darauf hinweisen und um Korrektur bitten. Reagiert sie nicht und wurde bereits beschlossen, bleibt nur die fristgerechte Anfechtung — dafür brauchen Sie anwaltliche Hilfe.
Muss ich zahlen, obwohl ich die Abrechnung für falsch halte?+
Ja. Ein gefasster Beschluss ist zunächst gültig und damit zahlungsbegründend, solange er nicht für ungültig erklärt wurde. Zahlung unter Vorbehalt ändert daran nichts.
Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?+
Für eigene Zwecke — etwa für die Steuer oder einen späteren Verkauf — sollten Sie Abrechnungen und Protokolle dauerhaft behalten. Käufer fragen regelmäßig nach den Protokollen der letzten drei bis fünf Jahre.
Haben Sie weitere Fragen? Inhaber Berhan Coban berät Sie persönlich und unverbindlich — Antwort innerhalb von 24 Stunden.
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„Ich bin mit der Hausverwaltung Coban Immobilien rundum zufrieden. Die Betreuung ist professionell, zuverlässig und immer lösungsorientiert. …“
Marius GlasauerGoogle · März 2026
★★★★★
„Die Hausverwaltung die wir nur empfehlen können. Abends Meldung gegeben, Handwerker kam gleich am nächsten Tag! Auch ist Hr. Coban sich nie zu schade, in das Objekt zu kommen. …“
PeterGoogle · April 2026
★★★★★
„Endlich mal eine Hausverwaltung, wo man nicht ewig hinterhertelefonieren muss! Ein riesen Dankeschön an Herrn Coban, der sich wirklich kümmert. Man merkt einfach, dass er Ahnung hat. …“
Marcel UlioGoogle · August 2026

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