Was kostet eine Hausverwaltung? Preise ehrlich verglichen
Beim Vergleich von Verwalterangeboten schauen die meisten Gemeinschaften auf den Preis je Einheit. Genau dort steht der kleinere Teil der tatsächlichen Kosten.
Die Grundgebühr wird üblicherweise je Einheit und Monat berechnet und sinkt mit der Größe der Gemeinschaft. Entscheidend für die tatsächliche Belastung ist jedoch, was in dieser Gebühr enthalten ist — und was gesondert abgerechnet wird.
Die Grundgebühr: Spanne und Logik
Für kleine Gemeinschaften liegt die Grundgebühr deutlich höher je Einheit als für große, weil der Aufwand für Versammlung, Abrechnung und Beschlusssammlung weitgehend unabhängig von der Einheitenzahl anfällt. Unsere eigene Staffel reicht von 40 € netto je Einheit und Monat bei bis zu sechs Einheiten bis 25 € netto ab dreißig Einheiten — öffentlich einsehbar, damit Sie vergleichen können, ohne erst anrufen zu müssen.
Die Positionen, die den Unterschied machen
Fragen Sie bei jedem Angebot gezielt nach: Kostet eine zusätzliche Eigentümerversammlung extra? Was kostet die Erstellung einer Bescheinigung für den Steuerberater oder für den Verkauf einer Einheit? Wird für die Begleitung von Instandhaltungsmaßnahmen ein prozentualer Aufschlag berechnet? Was kostet Mahnwesen? Genau diese Positionen entscheiden, ob ein günstiges Angebot günstig bleibt.
Der Klassiker: Prozente auf Baumaßnahmen
Verbreitet ist ein Honorar in Prozent der Bausumme für die Begleitung größerer Maßnahmen. Bei einer Dachsanierung für 120.000 € sind drei Prozent 3.600 € — mehr als die Jahresgrundgebühr mancher Gemeinschaft. Das kann berechtigt sein, muss aber vorher auf dem Tisch liegen.
Warum der günstigste Anbieter selten der preiswerteste ist
Eine Verwaltung, die pro Mitarbeiter mehrere hundert Einheiten betreut, kann günstiger anbieten. Sie kann aber nicht jedes Objekt kennen. Die Folgekosten zeigen sich nicht in der Rechnung, sondern in verschleppter Instandhaltung, in Beschlüssen, die angefochten werden, und in Abrechnungen, die niemand erklären kann.
Was Sie im Angebot schriftlich haben sollten
Leistungsumfang im Detail, Grundgebühr je Einheit, Laufzeit, Kündigungsregelung, sämtliche Zusatzpositionen mit Preis und die Zusage, bis wann die Jahresabrechnung vorliegt. Wer Letzteres nicht schriftlich zusagt, hat einen Grund dafür.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.